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3.6115 MWR CH-UR

Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz (MWR) (MWR)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Gegenstand

1. Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, des Militärstrafgesetzes (MStG SR [321.0](https://db.clex.ch/link/Bund/321.0/de)), des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe und der Verordnung über die Militärdienstpflicht, soweit die Kantone dazu zuständig sind.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Reglements.

2. Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr dieses Reglement überträgt.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.

Kontrollwesen

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär vollzieht Disziplinarbussen im Sinne des Militärstrafgesetzes, soweit der Wohnsitzkanton dazu zuständig ist.

2. Wird die Disziplinarbusse nicht bezahlt, wandelt das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär sie in Arrest um.

3. Das Amt für Justizvollzug vollzieht im Auftrag des Amts für Bevölkerungsschutz und Militär den Arrest ausserhalb des Diensts (Art. 192 MStG). Die Bestimmungen der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (RB 3.9321) sind sinngemäss anwendbar.

Kontrollwesen

1. Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest können die Bestraften innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erheben.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Wehrpflichtersatzabgabe

1. Die Amtshilfepflicht richtet sich nach Artikel 24 WPEG.

Wehrpflichtersatzabgabe

1. Rekurskommission ist das Obergericht.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Wehrpflichtersatzabgabe

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG und Strafrichter im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 WPEG ist das zuständige Landgericht.

Versicherungsgericht in Militärsachen

1. Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung.

2. Es beurteilt Beschwerden, die die Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung dem kantonalen Versicherungsgericht überträgt.

Versicherungsgericht in Militärsachen

1. Das Verfahren vor dem Obergericht in Militärversicherungssachen richtet sich nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufstellt, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Versicherungsgericht in Militärsachen

1. Das Reglement vom 6. Juli 1999 über das Militärwesen wird aufgehoben.

Versicherungsgericht in Militärsachen

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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