3.3222
CH-UR
Artikel 2 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
Artikel 2 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
1. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädigungen gemäss Artikel 95-100 des Enteignungsgesetzes an eine andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen.