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3.3222 CH-UR

Artikel 2 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen

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Artikel 2 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen

1. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädigungen gemäss Artikel 95-100 des Enteignungsgesetzes an eine andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen.

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