Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3222 CH-UR

Artikel 1 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen

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Artikel 1 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen

1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt.

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