3.3222
CH-UR
Artikel 1 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
Artikel 1 Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt.