3.3222
CH-UR
Kanton Uri 3.3222
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt.
1. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädigungen gemäss Artikel 95-100 des Enteignungsgesetzes an eine andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen.
1. Bekanntmachung im Amtsblatt, Aufnahme in das Landbuch und Mitteilung an eidg. Justiz- und Polizeidepartement und an die Justizdirektion Uri.