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3.3211 CH-UR

Artikel 9 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Festsetzung der Entschädigung
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Artikel 9 Expropriationsgesetz

1. Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

2. Die Entschädigung ist in Geld als Kapitalzahlung, ausnahmsweise als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.

3. In besonderen Fällen, wie bei Enteignung von grösseren Kulturlandflächen, Wasser und Wasserkraft, bei der Störung von Wegverbindungen, Leitungen und dgl. kann die Entschädigung in Form von Realersatz festgesetzt werden.

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