3.3211
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Das Enteignungsrecht
Artikel 8 Expropriationsgesetz
1. Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orientierung zulassen, dass zur Vorbereitung eines Werkes, für welches das Enteignungsrecht besteht, Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden wie Vermessungen, Aussteckungen usw.
2. Der Enteigner haftet für den aus vorbereitenden Handlungen entstandenen Schaden. Die Festsetzung des Schadens erfolgt auf Kosten des Enteigners endgültig durch die Schätzungskommission.