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Artikel 7 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Das Enteignungsrecht
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Artikel 7 Expropriationsgesetz

1. Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon die vorzeitige Besitzeszuweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.

2. Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen; sie verjährt innert Jahresfrist seit der erfolgten Verzichterklärung.

3. Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. Die Löschung erfolgt auf Kosten des Enteigners.

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