3.3211
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Das Enteignungsrecht
Artikel 6 Expropriationsgesetz
1. Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Viertel vom Werte desselben ausmacht.
2. Will der Enteigner von diesem Rechte Gebrauch machen, muss er spätestens bei der Schätzungsverhandlung das Begehren stellen, dass auch der Wert des Restes geschätzt werde.
3. Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung die Ausübung des Ausdehnungsrechtes dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ansonst dasselbe erlischt.