Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3211 CH-UR

Artikel 51 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Verschiedene Vorschriften
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Artikel 51 Expropriationsgesetz

1. Allfällig im Interesse der Sache notwendig werdende kleinere Ergänzungen oder Abänderungen dieses Gesetzes können innert den darin aufgestellten Normen durch den Landrat beschlossen werden.

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