3.3211
CH-UR
Artikel 51 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Verschiedene Vorschriften
Artikel 51 Expropriationsgesetz
1. Allfällig im Interesse der Sache notwendig werdende kleinere Ergänzungen oder Abänderungen dieses Gesetzes können innert den darin aufgestellten Normen durch den Landrat beschlossen werden.