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Artikel 50 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Verschiedene Vorschriften
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Artikel 50 Expropriationsgesetz

1. Bei der Ausführung öffentlicher Werke sind Naturschönheiten nach Möglichkeit zu erhalten. Die öffentlichen Werke sind so zu erstellen, dass sie das Landschaftsbild so wenig als möglich stören.

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