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Artikel 5 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Das Enteignungsrecht
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Artikel 5 Expropriationsgesetz

1. Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

2. Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

3. Der Enteignete hat dieses Ausdehnungsbegehren gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen.

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