3.3211
CH-UR
Artikel 48 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Verschiedene Vorschriften
Artikel 48 Expropriationsgesetz
1. Die durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das Verfahren vor der Schätzungskommission sowie den Vollzug enstandenen Kosten trägt der Enteigner.
2. Der Enteigner hat den Enteigneten für die ausserrechtlichen Kosten angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird im Schätzungsverfahren durch die Schätzungskommission festgesetzt.
3. Im Verfahren vor Obergericht gilt die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
4. Über die Kosten aus der Geltendmachung des Rückforderungsrechtes ist unter Berücksichtigung des Entscheides in der Sache selbst zu bestimmen.