Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3211 CH-UR

Artikel 48 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Verschiedene Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 48 Expropriationsgesetz

1. Die durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das Verfahren vor der Schätzungskommission sowie den Vollzug enstandenen Kosten trägt der Enteigner.

2. Der Enteigner hat den Enteigneten für die ausserrechtlichen Kosten angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird im Schätzungsverfahren durch die Schätzungskommission festgesetzt.

3. Im Verfahren vor Obergericht gilt die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

4. Über die Kosten aus der Geltendmachung des Rückforderungsrechtes ist unter Berücksichtigung des Entscheides in der Sache selbst zu bestimmen.

← Artikel 47 Expropriationsgesetz Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz) Artikel 49 Expropriationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →