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Artikel 47 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Verschiedene Vorschriften
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Artikel 47 Expropriationsgesetz

1. Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist grundsätzlich formlos.

2. Für die Berechnung einer Frist gilt indessen die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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