3.3211
CH-UR
Artikel 47 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Verschiedene Vorschriften
Artikel 47 Expropriationsgesetz
1. Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist grundsätzlich formlos.
2. Für die Berechnung einer Frist gilt indessen die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).