Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3211 CH-UR

Artikel 46 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Rückforderungsrecht
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Artikel 46 Expropriationsgesetz

1. Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

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