3.3211
CH-UR
Artikel 46 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Rückforderungsrecht
Artikel 46 Expropriationsgesetz
1. Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.