3.3211
CH-UR
Artikel 45 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Rückforderungsrecht
Artikel 45 Expropriationsgesetz
1. Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen.
2. Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.