3.3211
CH-UR
Artikel 44 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Rückforderungsrecht
Artikel 44 Expropriationsgesetz
1. Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
2. Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat aber auch Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung.
3. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.