3.3211
CH-UR
Artikel 43 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Rückforderungsrecht
Artikel 43 Expropriationsgesetz
1. Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 3 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.