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Artikel 43 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Rückforderungsrecht
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Artikel 43 Expropriationsgesetz

1. Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 3 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

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