3.3211
CH-UR
Artikel 42 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Rückforderungsrecht
Artikel 42 Expropriationsgesetz
1. Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht besteht.
2. Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.