3.3211
CH-UR
Artikel 41 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Rückforderungsrecht
Artikel 41 Expropriationsgesetz
1. Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2. Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer und von seinen Erben geltend gemacht werden (Artikel 24 Ziffer 11), bei einer Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.