3.3211
CH-UR
Artikel 40 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Vollzug
Artikel 40 Expropriationsgesetz
1. Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen werde.