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Artikel 40 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

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Artikel 40 Expropriationsgesetz

1. Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen werde.

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