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3.3211 CH-UR

Artikel 4 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Das Enteignungsrecht
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Artikel 4 Expropriationsgesetz

1. Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen

1. auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig ist

2. auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können

2. Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die gesetzlichen Sicherungsbefugnisse zu (Artikel 808 / 811 ZGB).

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