Artikel 39 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Artikel 39 Expropriationsgesetz
1. Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege eingeräumte Recht an einem Grundstück.
2. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 3.
3. Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde, sofern diese Vereinbarung schriftlich genau abgefasst und durch die Parteien unterzeichnet ist.