Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3211 CH-UR

Artikel 39 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 39 Expropriationsgesetz

1. Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege eingeräumte Recht an einem Grundstück.

2. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 3.

3. Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde, sofern diese Vereinbarung schriftlich genau abgefasst und durch die Parteien unterzeichnet ist.

← Artikel 38 Expropriationsgesetz Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz) Artikel 40 Expropriationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →