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Artikel 38 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

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Artikel 38 Expropriationsgesetz

1. Die Entschädigung für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten dinglichen Rechtes, sowie für den Minderwert des verbleibenden Teiles des Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten beim Grundbuchamt zu deponieren. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigung rechtskräftig feststellen.

2. Das Grundbuchamt hat das sogenannte Pfandentlassungsverfahren nach den Vorschriften des Zivilrechtes durchzuführen.

3. Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

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