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Artikel 33 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

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Artikel 33 Expropriationsgesetz

1. Die Entscheidungen der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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