Artikel 31 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Artikel 31 Expropriationsgesetz
1. Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeutende Nachteile entstehen würden.
2. Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Schätzung trotz der Besitzergreifung möglich ist oder durch geeignete Massnahmen (Photographien, Skizzen und dgl.) gesichert werden kann. Diese Massnahmen sind von der Kommission anzuordnen.
3. Der Enteignete kann eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, die nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 38 verteilt wird. Auf alle Fälle ist vom Tage der Besitzergreifung an ein allfälliger Schaden zu ersetzen.
4. Mit dem rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Besitzeseinweisung gehen Nutzen, Schaden und Gefahr auf den Enteigner über.
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