3.3211
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Das Enteignungsrecht
Artikel 3 Expropriationsgesetz
1. Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken, sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2. Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. Eine vorübergehende Enteignung darf höchstens für die Dauer von 5 Jahren erfolgen.