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Artikel 29 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Schätzungsverfahren
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Artikel 29 Expropriationsgesetz

1. Vom Entscheid der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen der Nebenparteien, die im Verfahren Anträge gestellt haben, durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.

2. Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind, soweit als möglich, gleichzeitig zuzustellen.

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