3.3211
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Schätzungsverfahren
Artikel 28 Expropriationsgesetz
1. Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst.
2. Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst als notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.