3.3211
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Schätzungsverfahren
Artikel 27 Expropriationsgesetz
1. Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizial-Maxime).