Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3211 CH-UR

Artikel 25 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Schätzungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 25 Expropriationsgesetz

1. Zur Verhandlung hat der Präsident die Parteien unverzüglich vorzuladen mit der Androhung, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Mitteilung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.

2. Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle hervorgehen.

3. Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie innert der Anmeldefrist ein diesbezügliches Begehren gestellt haben.

4. Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel nach Vornahme eines Augenscheines.

5. Der Präsident kann einen Schriftenwechsel anordnen.

6. Wenn die Schätzer in ihrem Befund abweichen, so steht dem Präsidenten der Stichentscheid oder innerhalb des höheren oder tieferen Ansatzes die freie Entscheidung zu.

← Artikel 24 Expropriationsgesetz Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz) Artikel 26 Expropriationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →