Artikel 24 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Artikel 24 Expropriationsgesetz
1. Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über
1. Art und Höhe der Entschädigung
2. Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zubehör
3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung
4. Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher oder nachbarrechtlicher Interessen ergeben
5. neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt
6. Entschädigungsklagen beim Verzicht auf die Enteignung
7. Festsetzung des Schadens bei vorbereitenden Handlungen
8. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann
9. Bestand bestrittener Rechte, sofern die Parteien dies ausdrücklich verlangen
10. Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen
11. Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren