Artikel 23 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Artikel 23 Expropriationsgesetz
1. Vorgängig der Schätzung ist eine Einigung unter den Parteien anzustreben. Die Einigungsverhandlung kann der Präsident der Schätzungskommission allein oder gemeinsam mit der Kommission durchführen.
2. Kann in Bezug auf Ausdehnungsbegehren und Entschädigungsforderungen eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet über diese Streitigkeiten die kantonale Schätzungskommission. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern sowie 2 Ersatzmännern.
3. Wahlbehörde ist das Obergericht.
4. Es ist Sache der Schätzungskommission, mit der Protokollführung sowie Ausfertigung ihrer Entscheide eines ihrer Mitglieder zu bezeichnen oder einen besonderen Sekretär hiefür zuzuziehen.
5. Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit sowie über Ausstandsfragen.