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Artikel 22 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Vorverfahren
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Artikel 22 Expropriationsgesetz

1. Die zu leistenden Entschädigungen sind vom Beginn des Enteignungsbannes an zu 4 Prozent zu verzinsen.

2. Bestand und Höhe des weitern Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigungsforderung für die Enteignung festgesetzt.

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