3.3211
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Vorverfahren
Artikel 22 Expropriationsgesetz
1. Die zu leistenden Entschädigungen sind vom Beginn des Enteignungsbannes an zu 4 Prozent zu verzinsen.
2. Bestand und Höhe des weitern Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigungsforderung für die Enteignung festgesetzt.