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3.3211 CH-UR

Artikel 21 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

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Artikel 21 Expropriationsgesetz

1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage bzw. vom Tage der Zustellung der Anzeige an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Enteignungsbann).

2. Auf Begehren des Enteigners hat der Regierungsrat bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen.

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