Artikel 20 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Artikel 20 Expropriationsgesetz
1. Ist eine Korporation oder eine Gemeinde Enteigner, so stellt der Regierungsrat die Einsprachen sowie die Planänderungs- und Ausdehnungsbegehren nebst den Entschädigungsforderungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist dem Enteigner zur Vernehmlassung zu.
2. Mit seiner Vernehmlassung hat der Enteigner die gesamten in Artikel 16 genannten Enteignungsakten dem Regierungsrate einzureichen.
3. Es kann in besonderen Fällen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
4. Der Regierungsrat hat hierauf die Frage des Enteignungsrechtes sowie der Plangenehmigung oder allfälliger Planänderung sowohl bei Enteignungen zu Kantons- wie auch Korporations- und Gemeindezwecken zu entscheiden.
5. Nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einspracheverfahrens sind die gesamten Akten an die Schätzungskommission zu überweisen.