3.3211
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Das Enteignungsrecht
Artikel 2 Expropriationsgesetz
1. Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb, sowie für die künftige Erweiterung öffentlicher Werke
2. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe
3. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind
4. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind