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Artikel 19 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Vorverfahren
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Artikel 19 Expropriationsgesetz

1. Auf Einsprachen gegen die Enteignung, Planänderungs- und Ausdehnungsbegehren der Betroffenen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, wird nur dann eingetreten, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und mit der Ausführung des Werkes noch nicht begonnen wurde.

2. Entschädigungsforderungen können dagegen nach Ablauf der Anmeldefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn

1. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war

2. der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird

3. eine im Zeitpunkt der Auflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt

3. In den unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Fällen müssen die Entschädigungsforderungen innert 20 Tagen seit Wegfall des Hindernisses oder seit Kenntnis des Rechtes angemeldet werden, ansonst sie verwirkt sind. In dem unter Ziffer 3 erwähnten Falle beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr seit Kenntnis der Schädigung.

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