3.3211
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Vorverfahren
Artikel 18 Expropriationsgesetz
1. Sofern die Voraussetzungen von Artikel 17 nicht erfüllt sind, muss das Enteignungsbegehren in seinem ganzen Umfange im Amtsblatt ausgekündigt werden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen, Einsprachen und sonstige Begehren innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich einzureichen.
2. Die Enteignungsakten sind in diesen Fällen auf der betreffenden Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen.