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3.3211 CH-UR

Artikel 17 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Vorverfahren
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Artikel 17 Expropriationsgesetz

1. Wenn es sich nur um einen oder um eine verhältnismässig kleine Anzahl von Beteiligten handelt, die genau bestimmt sind, so hat der Enteigner an alle Betroffenen persönliche Anzeigen zu richten, die enthalten sollen

1. Grund der Enteignung, sowie Zweck, Art und Lage des zu erstellenden Werkes (Pläne etc.)

2. die Mitteilung des in Anspruch genommenen Rechtes

3. die Mitteilung, dass innert 20 Tagen seit dem Empfang der Anzeige beim Regierungsrat anzumelden sind

a) Einsprachen gegen die Enteignung

b) Begehren, die eine Planänderung bezwecken, insbesondere auch Ausdehnungsbegehren

c) Entschädigungsforderungen

2. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

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