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Artikel 16 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

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Artikel 16 Expropriationsgesetz

1. Der Enteigner hat über das zu errichtende Werk Pläne zu erstellen, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen, sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.

2. Ausserdem hat der Enteigner einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle zu erstellen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, der Flächenmasse, sowie der aus dem Grundbuch ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.

3. Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände zu profilieren.

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