3.3211
CH-UR
Artikel 15 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Festsetzung der Entschädigung
Artikel 15 Expropriationsgesetz
1. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsrechtes erwächst.