Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3211 CH-UR

Artikel 15 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Festsetzung der Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 15 Expropriationsgesetz

1. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

2. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsrechtes erwächst.

← Artikel 14 Expropriationsgesetz Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz) Artikel 16 Expropriationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →