3.3211
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Festsetzung der Entschädigung
Artikel 14 Expropriationsgesetz
1. Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten.
2. Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für allen nachgewiesenen Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Verträge entsteht.