3.3211
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Festsetzung der Entschädigung
Artikel 12 Expropriationsgesetz
1. Bei der Schätzung des Verkehrswertes sind die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte zu berücksichtigen.