3.3211
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)
Festsetzung der Entschädigung
Artikel 11 Expropriationsgesetz
1. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2. Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.