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Artikel 1 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz)

Das Enteignungsrecht
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Artikel 1 Expropriationsgesetz

1. Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist durch die Kantonsverfassung, Artikel 10, gewährleistet.

2. Der Regierungsrat kann jedoch Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben.

3. Das Enteignungsrecht steht in gleicher Weise auch den Korporationen Uri und Ursern, sowie den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) zu.

4. Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung einer Enteignung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1.

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