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3.3115 CH-UR

Artikel 1 Reglement über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsreglement) - Beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen

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Artikel 1 Submissionsreglement · Beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen

1. Der Regierungsrat wählt eine beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsbeauftragte oder Submissionsbeauftragter) sowie eine Stellvertretung.

2. Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

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