3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Befreiung von der Unterstellung
Geltungsbereich - Subjektiver Geltungsbereich
Artikel 7 IVöB · Befreiung von der Unterstellung
1. Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2. Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.