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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 65 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 65 IVöB · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.

2. Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.

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