3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 64 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Artikel 64 IVöB · Übergangsrecht
1. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2. Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.