3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 57 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Akteneinsicht
Rechtsschutz
Artikel 57 IVöB · Akteneinsicht
1. Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2. Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.